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Brennmaterial für die Biomasse-Heizungsanlage

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In einer Biomasse-Heizungsanlage dürfen nur die vom Hersteller für das konkrete Gerät zugelassenen Brennstoffe eingesetzt und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verfeuert werden. Eine ordnungsbehördliche Verfügung, die die Nutzung eines danach an sich zulässigen Brennstoffes untersagt, ohne etwaige Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben (wie etwa den Feuchtegehalt des Brennstoffes oder Feinstaubgrenzwerte) ausreichend festgestellt zu haben, ist dagegen rechtswidrig. Die Untersagung, andere als die gesetzlich und nach der Herstellerfreigabe zugelassenen Brennstoffe zu verwenden, ist hingegen rechtmäßig.

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Rechtsstreit betreibt der Kläger eine Biomasse-Heizungsanlage, in der er zunächst Holzpellets, später zunehmend Rapsstroh, Getreidespreu und Holzhackschnitzel verfeuerte. Nach vielfachen Beschwerden aus der Nachbarschaft über Rauch-, Staub- und Geruchsbelästigungen und einer durchgeführten Feinstaubmessung, die mit 0,38 g/m3 in der Abluft eine Überschreitung des zulässigen Grenzwertes von 0,15 g/m3 ergab, untersagte die Verbandsgemeinde Mendig dem Kläger den Betrieb der Heizungsanlage mit anderen Brennstoffen als Holzpellets und Holzhackschnitzeln.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, dass auf Grundlage der zwischenzeitlich geänderten Gesetzeslage auch Stroh und Getreideausputz zulässige Brennstoffe seien. Überdies habe er seinen Schornstein erhöht, so dass nunmehr eine Geruchs- und Rauchbelästigung ausgeschlossen sei. Ohne zwischenzeitliche Entscheidung über den Widerspruch verfolgte der Kläger sein Begehren gerichtlich weiter. Die beklagte Verbandsgemeinde vertrat dagegen weiterhin die Ansicht, dass die Heizungsanlage mangels weitergehender Typenprüfung nur für Holzpellets zugelassen sei. Darüber hinaus sei das vom Kläger verwendete Rapsstroh nicht mit einfachem Stroh vergleichbar und die Brennstoffe des Klägers wiesen insgesamt einen zu hohen Feuchtigkeitsgehalt auf.

Das Verwaltungsgericht Koblenz gab der Klage nun teilweise statt: Soweit dem Kläger der Betrieb seiner Feuerungsanlage mit Getreide im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen untersagt wurde, sei der Bescheid rechtswidrig. Dies beruhe darauf, dass der Kläger als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes auch Getreideabfälle nach den nunmehr gültigen gesetzlichen Bestimmungen als zulässigen Brennstoff verwenden könne, der überdies in seiner Heizungsanlage nach Herstellerangaben verfeuert werden dürfe. Die Verbrennung von zugelassenen Brennstoffen müsse darüber hinaus zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (z. B. den Feuchtegehalt des Brennstoffes oder Feinstaubgrenzwerte) erfolgen. Die Verbandsgemeinde habe etwaige Verstöße, trotz entsprechender Anhaltspunkte für einen unzureichenden Trocknungsgrad und eine zu hohe Feinstaubbelastung, jedoch nicht weiter erforscht und nicht in ihre Ermessenserwägungen eingestellt. Soweit dem Kläger daneben die Verwendung anderer Brennstoffe, insbesondere von Stroh, untersagt wurde, sei die Verfügung rechtmäßig, da die Heizungsanlage vom Hersteller hierzu nicht zugelassen sei.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 1. März 2011 – 1 K 1169/10.KO


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